(1) Die Stiftung fördert die Kinder- und Jugendhilfe in Regensburg. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1) Durch die Unterstützung bedürftiger und minderbemittelter Kinder und Jugendlicher, die schwer krank sind. Die Stiftungsmittel in Form von Geld- oder Sachleistungen sollen vorrangig für eine Verbesserung des Heilungs- und Gesundungsprozesses eingesetzt werden. Hierzu zählt auch die Finanzierung von ärztlich befürworteten Behandlungsmethoden, die die Leistungsfähigkeit der Betroffenen übersteigt.
2) Durch die Vergabe von Geld- oder Sachleistungen an Jugendliche, um deren Berufsausbildung zu unterstützen; dadurch sollen den Jugendlichen positive Lebensperspektiven eröffnet werden.
3) Gefördert werden Eltern mit Kindern und Jugendlichen, die in Regensburg leben. Bedürftigkeit im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn die für das Kind oder den Jugendlichen notwendigen Geld- oder Sachleistungen die eigenen oder die elterlichen Möglichkeiten übersteigen und andere Hilfen nicht gewährt werden können.
4) Können die Stiftungsmittel nicht vollständig für die Zwecke nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dieser Satzung verwendet werden, dürfen die vorhandenen Stiftungsmittel auch für sonstige Zwecke der Waisenhausstiftung Stadtamhof verwendet werden.
5) Die Leistungen der Stiftung dürfen die gesetzlichen Pflichtleistungen nicht ersetzen oder an deren Stelle treten; sie sollen diese vielmehr sinnvoll ergänzen.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.