(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke durch Gewährung von Unterstützungen an bedürftige und minderbemittelte Einwohner der Stadt Regensburg.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1) Durch Unterstützung von alten, kranken oder auf andere Weise besonders hilfsbedürftige Bürgerinnen und Bürger der Stadt Regensburg.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.