(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Anzahl der gebuchten Tage (Buchungstage) und deren zeitlicher Umfang (Buchungszeit).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung, wenn die gebuchte Zeit nicht vollkommen ausgenutzt wird.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung, wenn die vollumfängliche Buchungszeit aufgrund triftiger Gründe vom Träger ausnahmsweise nicht erfüllt werden kann.
(4) Eine Änderung der Buchungstage und Buchungszeit ist gemäß § 9 Abs. 3 der Benutzungssatzung für die Mittagsbetreuung an Schulen (MaSBS) zum ersten des nächsten Monats möglich.