(1) Betreuungsverhältnisse, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung begründet waren, werden fortgeführt (§ 4 Abs. 6).
(2) Für das Schuljahr 2023/2024 ist übergangsweise für Betreuungsverhältnisse, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung begründet waren oder im Schuljahr 2023/2024 neu entstehen, die Satzung über die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen – Benutzungssatzung – MaSBS) in der Fassung vom 10. August 2005 (AMBl. Nr. 35 vom 29. August 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. November 2015, AMBl. Nr. 2 vom 11. Januar 2016), anzuwenden.
(3) Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2024/2025 erfolgt bereits nach Maßgabe dieser Satzung.