Die Gebühren werden mit dem Beginn der Benutzung im voraus fällig, für den Christkindlmarkt jedoch bereits 4 Wochen vor Beginn der Benutzung. Bei einer durchgehenden Benutzung der Markteinrichtungen, die länger als einen Monat erfolgt, werden die Gebühren abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 monatlich Fällig, und zwar jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die Markteinrichtung benutzt worden ist. Die Gebühren sind an die Stadt Regensburg oder die mit der Einhebung beauftragten Bediensteten der Stadt Regensburg zu entrichten. Die Gebührenquittungen oder sonstige Zahlungsnachweise sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie sind nicht übertragbar.
RgbMarktGS · Marktgebührensatzung der Stadt Regensburg
§ 6 RgbMarktGS – Fälligkeit und Erhebung der Gebührenschuld
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.01.1978.
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„Was regelt § 6 RgbMarktGS? Zitiere den Wortlaut.“