Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes "Kulturveranstaltungen" oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert bzw. Buchwert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Vermögen, das diese Werte übersteigt, darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
RgbKulturBgAS · Satzung für die Kulturveranstaltungen der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art
§ 5 RgbKulturBgAS – Vermögensbindung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.12.2002.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbKulturBgAS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 5 RgbKulturBgAS? Zitiere den Wortlaut.“