(1) Für den Geschäftsgang des Kulturbeirates gelten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sinngemäß die jeweiligen Vorschriften der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg über den Geschäftsgang der vorberatenden Ausschüsse.
(2) Die Sitzungen des Kulturbeirates sind nichtöffentlich.
(3) Der Kulturbeirat wird durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrag durch den von ihr/ihm bestellten Vertreterin/Vertreter im Vorsitz mindestens zweimal im Jahr einberufen. Er ist außerdem binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder der von ihr/ihm bestellte Vertreterin/Vertreter im Vorsitz des Kulturbeirates setzt die Tagesordnung fest.