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Zitierfest

RgbKS · Kostensatzung der Stadt Regensburg

Anlage 1 RgbKS – Anlage zur Kostensatzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 06.06.1988.

Regensburger Kostenverzeichnis (RKVz)

Tarif-gruppe Tarif Nr. Gegenstand Gebühr in EUR

0 Allgemeine Verwaltung

00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppe 01 - 9 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.

000 Erlass von Verwaltungsakten (vgl. Art. 35 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes) 15 bis 600 EUR

001 Auskünfte:

  • a) Für eine schriftliche Auskunft, die aus dem Inhalt der Akten oder Bücher erteilt wird 5 bis 150 EUR
  • b) Für Gutachten und sonstige eingehende schriftliche Auskünfte 10 bis 1.000 EUR
  • c) Für Auskünfte einfacher Art aus Registern und Dateien kostenfrei

002 Beglaubigungen: Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. (jeweils von Urkunden der Stadt Regensburg) 0,75 EUR je angefangene Seite, mindestens 5 EUR

003 Bescheinigungen:

  • a) über steuerlich absetzbare Spenden kostenfrei
  • b) sonstige 5 bis 75 EUR

004 Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. (Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.) 0,75 EUR je Akt oder Buch, mind. 5 EUR

005

  • a) Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde 1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mind. 5 EUR
  • b) Fristverlängerung in anderen Fällen 5 bis 60 EUR

006 Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift 1/10 bis 1/2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mind. 5 EUR

007 Niederschriften 7,50 bis 75 EUR für jede angefangene Stunde

008

  • a) Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 12,50 bis 150 EUR
  • b) Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 50 bis 2.500 EUR
  • c) Pfändungsbeschluss gem. Art. 26 Abs. 5 VwZVG 20 EUR
  • d) Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)
  • da) Bei Geldansprüchen 10 bis 150 EUR
  • db) sonst 12,50 bis 200 EUR

009 Schreibauslagen:

  • a) Für auf besonderen Antrag erteilte Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung
  • aa) für die ersten 50 Seiten 0,50 EUR je Seite
  • ab) für jede weitere Seite 0,15 EUR

Angefangene Seiten werden voll berechnet.

  • b) Ist die Anfertigung einer Kopie besonders zeitaufwendig, kann die Gebühr nach a) bis auf das Fünffache erhöht werden.

01 Allgemeine Gemeindeverwaltung

010 Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens oder der Stadtfahne zu gewerblichen Zwecken durch Dritte 10 bis 900 EUR

011 Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18 a GO) kostenfrei

02 Informationsfreiheitssatzung

020 Auskünfte

  • a) mündliche Auskünfte 0 - 50 EUR
  • b) Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften 5 - 250 EUR
  • c) Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 100 - 500 EUR

021 Herausgabe

  • a) Herausgabe von Abschriften 15 - 125 EUR
  • b) Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 30 - 500 EUR

022 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 15 - 500 EUR

1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

11 Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, des Bayer. Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)

110 Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 15 bis 1.250 EUR

12 Feuerbeschau

120 Außerordentliche Feuerbeschau oder Nachschau, jeweils bei Feststellung erheblicher Mängel 15 bis 1.000 EUR

121 Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV) 15 bis 750 EUR

Im Übrigen sind die Feuerbeschau und die Nachbeschau kostenfrei

4 Soziale Angelegenheiten. Für alle Amtshandlungen zum Vollzug der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden keine Kosten erhoben.

6 Bau- und Wohnungswesen

61 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

610 Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des BauGB) 10 bis 25 EUR

611 Erteilung einer Teilungsgenehmigung entsprechend der Satzung über die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen. Es ist der Verkehrswert des Teils des Grundstücks zugrunde zulegen, der im Grundbuch abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks zugrunde zulegen. 2 v.T. des auf volle 500 EUR aufzurundenden Verkehrswerts des Grundstücks, mind. 15 EUR

Genehmigungen, die anlässlich der Aufhebung von Grundstücksvereinigungen oder Bestandteilszuschreibungen im Zuge der Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Grundbuchverfügung erforderlich werden, sind kostenfrei

612 Erteilung eines Zeugnisses nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Negativ- und Fiktionsattest) 15 bis 125 EUR

Erfolgt die Erteilung ausschließlich im Interesse einer Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Grundbuchverfügung, ist dies kostenfrei

613 Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung 15 bis 1.000 EUR

614 Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB kostenfrei

615 Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt kostenfrei

63

630 Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22 a BayStrWG ) 10 bis 600 EUR

631 Anordnung nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG 10 bis 600 EUR

632 Ersatzvornahme nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG 50 bis 2.500 EUR

68 Telekommunikationsgesetz (TKG)

680 Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 50 Abs. 3 TKG

mindestens 50 EUR

höchstens 500 EUR

7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

70 Reinigung und Reinhaltung des Gemeindegebietes

702 Stadtentwässerung

7020 Verwaltungsakte nach Ortsrecht 10 bis 10.000 EUR

7021 Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen, Abstecken von Kanalachsen und Einlassstücken für Grundstücksanschlüsse

für die erste Stunde je Bediensteter 47,00 EUR

für jede weitere angefangene halbe Stunde je Bediensteter 23,50 EUR

7022 sonstige Amtshandlungen nach Ortsrecht 25 bis 250 EUR

7023 Kosten für die Untersuchung von Abwasser nach Ortsrecht 25 bis 5.000 EUR

Ermäßigungen: Wird eine nach Ortsrecht genehmigte abwassertechnische Anlage nicht ausgeführt, so kann auf schriftlichen Antrag die Gebühr bis auf die Hälfte, jedoch höchstens 15 EUR herabgesetzt werden, wenn Bescheid und Pläne der Stadt ausgehändigt werden.

7024 Ermäßigungen: Wird eine nach Ortsrecht genehmigte abwassertechnische Anlage nicht ausgeführt, so kann auf schriftlichen Antrag die Gebühr bis auf die Hälfte, jedoch höchstens 15 EUR herabgesetzt werden, wenn Bescheid und Pläne der Stadt ausgehändigt werden.

75 Bestattungswesen

750 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 25 bis 150 EUR

751 Genehmigung zur vorzeitigen Auflösung eines Grabnutzungsrechtes 25,00 EUR

9 Steuern und Finanzen

91 Steuerverwaltung

910 Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen 5 bis 60 EUR

93 Kassenverwaltung

930 Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Forderungen: Wird in einer Mahnung die Zahlung mehrerer rückständiger Einzelbeträge gefordert, so ist der Berechnung der Gebühr die Summe dieser Einzelbeträge zugrunde zu legen. bis einschließlich 500 EUR: 5,00 EUR; bis einschließlich 2.500 EUR: 15,00 EUR; bis einschließlich 5. 000 EUR: 30,00 EUR; bis einschließlich 50. 000 EUR: 90,00 EUR; ab 50.000 EUR und darüber: 150 EUR (Höchstgebühr);

931 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren beim Vollzug von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (Art. 23 ff. VwZVG) bzw. bei Pfändung von beweglichen Sachen: Die Pfändungsgebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge (Beitrag der Hauptforderung einschließlich etwa verwirkter Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Mahngebühren); die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Gegenstandswert bis einschl. 500 EUR 10 EUR Gebühr; 1.000 EUR 15 EUR Gebühr; 1.500 EUR 20 EUR Gebühr; 2.000 EUR 25 EUR Gebühr; 2.500 EUR 30 EUR Gebühr; 3.000 EUR 35 EUR Gebühr; 3.500 EUR 40 EUR Gebühr; 4.000 EUR 45 EUR Gebühr; 4.500 EUR 50 EUR Gebühr; 5.000 EUR 55 EUR Gebühr

Für die Wegnahmegebühr und die Verwertungsgebühr sowie bei Mehrheit von Schuldnern finden die §§ 340, 341 und 342 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Die Pfändungsgebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von mehr als 5.000 EUR für jeden angefangenen Betrag von weiteren 1.000 EUR um 5 EUR.

932 Wegegeld des Vollstreckungsbeamten pro Auftrag pauschal 6 EUR

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