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Zitierfest

RgbKlaerschlammS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf

§ 21 RgbKlaerschlammS – Auflösung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.03.2018.

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekanntzumachen.

(2) Findet eine Abwicklung statt, so haben die Verbandsmitglieder das Recht, die Gegenstände des Anlagevermögens des Zweckverbandes zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Bewerben sich mehrere Gebietskörperschaften, entscheidet das höchste Angebot. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach gleichen Teilen zu verteilen.

(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so findet keine Abwicklung statt.

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