Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbKlaerschlammS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf

§ 2 RgbKlaerschlammS – Verbandsmitglieder

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.03.2018.

(1) Verbandsmitglieder sind:

  • a) die kreisangehörigen Gemeinden Altendorf, Dieterskirchen, Fensterbach, Gleiritsch, Niedermurach, Schmidgaden, Stadlern, Teunz, Thanstein und Weiding (jeweils Landkreis Schwandorf), Ebermannsdorf (Landkreis Amberg-Sulzbach) sowie Sinzing (Landkreis Regensburg),
  • b) die Märkte Neukirchen-Balbini, Schwarzenfeld, Schwarzhofen, Wernberg-Köblitz und Winklarn (jeweils Landkreis Schwandorf), Kallmünz und Beratzhausen (jeweils Landkreis Regensburg) sowie Geisenhausen (Landkreis Landshut) ,
  • c) die Städte Nabburg, Neunburg vorm Wald, Oberviechtach, Pfreimd, Schönsee (jeweils Landkreis Schwandorf), Hemau (Landkreis Regensburg), Neumarkt i.d.OPf., Parsberg, Berching (jeweils Landkreis Neumarkt i.d.OPf.), Pleystein (Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab),
  • d) die Abwasserzweckverbände Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Gemeinden Schwarzach b. Nabburg und Stulln, Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz, Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Sulzbachtal und Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf-Wackersdorf (jeweils Landkreis Schwandorf), Abwasserzweckverband Altenstadt a.d.Waldnaab, Neustadt a.d.Waldnaab, Störnstein (Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab) sowie Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Stadt Amberg und der Gemeinde Kümmersbruck ,
  • e) die kreisfreie Stadt Regensburg, die kreisfreie Stadt Landshut, der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf, die Stadtwerke Burglengenfeld (Anstalt des öffentlichen Rechts), sowie die Städtischen Betriebe Roding (Anstalt des öffentlichen Rechts).

(2) Der Beitritt weiterer Mitglieder kann von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl unter gleichzeitiger Festsetzung der Bedingungen über den Beitritt zugelassen werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Vor Ablauf von 5 Jahren ab Beitritt kann kein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband austreten. Danach kann jedes Verbandsmitglied zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens 2 Jahre vorher schriftlich dem Verbandsvorsitzenden gegenüber erklärt werden. Er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 44 Abs. 3 KommZG), bleibt unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 RgbKlaerschlammS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 RgbKlaerschlammS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten