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Zitierfest

RgbKlaerschlammS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf

§ 17 RgbKlaerschlammS – Deckung des Finanzbedarfs

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.03.2018.

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Betriebskostenumlage, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen laufenden Finanzbedarf zu decken. Diese Umlage wird nach dem Verhältnis der im laufenden Jahr angelieferten Klärschlammmengen umgelegt. Die Modalitäten der Umlageberechnung und -erhebung regelt die Verbandsversammlung durch Beschluss. Die jeweilige Höhe der Umlage (Umlagesoll) wird in der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt. Bis zur Inbetriebnahme der Verbandseinrichtungen wird das Umlagesoll zu gleichen Teilen auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Scheidet ein Verbandsmitglied aus, bevor die Betriebskostenumlage für das letzte Wirtschaftsjahr seiner Mitgliedschaft endgültig abgerechnet ist, so nimmt es an der Abrechnung für dieses Jahr wie ein Verbandsmitglied teil.

(2) Die erstmalige Errichtung der Verbandsanlagen wird durch Aufnahme von Krediten finanziert. Eine Investitionsumlage wird dafür nicht erhoben.

(3) Die Verbandsmitglieder haben zur teilweisen Deckung des Verwaltungsaufwandes des Zweckverbandes eine einmalige verlorene Einlage zu leisten. Sie beträgt 3.000 € je Mitglied.

(4) Die Einlage wird mit der Entstehung des Zweckverbandes, in sonstigen Fällen mit dem Beitritt eines Mitgliedes fällig.

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