(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind während des gesamten Förderzeitraums verpflichtet, dem Amt für Tagesbetreuung von Kindern Veränderungen der für die Bemessung des Kostenbeitrags maßgeblichen Tatsachen unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Eine meldepflichtige Veränderung liegt insbesondere vor, wenn
1) die Eltern und das Kind aus dem Stadtgebiet wegziehen,
2) sich die Betreuungszeit verändert oder
3) wenn das Tagespflegeverhältnis vorzeitig beendet wird.
(2) Veränderungen, die Einfluss auf die teilweise oder vollständige Kostenbeitragsübernahme durch das Amt für Jugend und Familie haben, sind dem Amt für Jugend und Familie unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.