Auf Antrag können Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen nicht zuzumuten ist. Die Antragstellung für die Kostenübernahme erfolgt beim Amt für Jugend- und Familie der Stadt Regensburg, das für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist der Kostenbeitrag zu entrichten.
RgbKiTKoBS · Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in öffentlich geförderter Kindertagespflege in der Stadt Regensburg (Kindertagespflege - Kostenbeitragssatzung KiTKoBS)
§ 6 RgbKiTKoBS – Erlass des Kostenbeitrags
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.07.2023.
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