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Zitierfest

RgbKiTGS · Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbKiTGS – Gebührenpflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 05.08.2019.

(1) Die Stadt Regensburg erhebt für die Benutzung der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte bzw. Einrichtungen in einem Kinderhaus Gebühren auf Grundlage dieser Satzung. Im Folgenden werden alle vier genannten Einrichtungen als Kindertageseinrichtungen bezeichnet. Zur Begriffsbestimmung der einzelnen Kindertageseinrichtungen wird die Regelung in Art. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 08.07.2005, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 24.05.2019 (GVBl. S. 266), herangezogen:

1) Kinderkrippen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG),

2) Kindergärten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bay KiBiG)

3) Kinderhorte (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG)

4) Einrichtungen in einem Kinderhaus (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG)

(2) Die erhobene Benutzungsgebühr wird im Folgenden als Besuchsgebühr bezeichnet.

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