(1) Die Mindestbuchungszeit pro Kind beträgt 4 Stunden pro Tag (sh. Art. 21 Abs. 4 Satz 5 BayKiBiG). Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet.
(2) Wenn öffentliche Belange es rechtfertigen und solange die in Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG geregelte Voraussetzung, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht, erfüllt ist, kann in Einzelfällen von der in Abs. 1 vorgegebenen Mindestbuchungszeit abgewichen werden.
Ein solcher öffentlicher Belang liegt z. B. vor, wenn aufgrund von Personalmangel nicht alle vorhandenen und genehmigten Plätze einer Kindertageseinrichtung belegt werden können.
Die herabgesetzte Mindestbuchungszeit pro Kind darf jedoch durchschnittlich 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten.
(3) Die Betreuungszeit für das einzelne Kind soll in der Regel 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten und endet nach maximal 10 Stunden.
(4) Das Angebot einer Einrichtung kann insbesondere in den Zeiten der Schulferien oder an besuchsarmen Tagen auch durch Betreuung in den Räumen und mit dem Personal einer anderen städtischen Kindertageseinrichtung erfüllt werden.