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Zitierfest

RgbKiTBS · Kindertageseinrichtungen-Benutzungssatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbKiTBS – Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.07.2021.

(1) Die Stadt Regensburg betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2) Die Kindertageseinrichtungen sind:

  • a) Kinderkrippen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für überwiegend Kinder unter drei Jahren,
  • b) Kindergärten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung,
  • c) Kinderhorte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayKiBiG, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder bis zur vierten Klasse richtet,
  • d) Häuser für Kinder im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 BayKiBiG, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet. Darunter fallen auch die Mini-Kitas.

(3) Die von der Stadt Regensburg betriebenen Kindertageseinrichtungen sind der Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Regensburg https://www.regensburg.de/leben/familien/kinderbetreuung zu entnehmen. Dort sind unter dem jeweiligen Schlagwort „Kinderkrippen“, „Kindergärten“, „Kinderhorte“ alle im Stadtgebiet Regensburg vorhandenen Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte alphabetisch aufgeführt. Die von der Stadt Regensburg betriebenen Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte sind jeweils unter dem Buchstaben „S“ als Städtische Kinderkrippe, Städtische Kindertagesstätte bzw. Städtischer Kinderhort und dem Namen der jeweiligen Einrichtung zu finden.

Dies findet sich auch im KiTaPlaner Regensburg wieder unter: www.kitaplanerregensburg.de

(4) Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder.

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