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Zitierfest

RgbKatzenschutzVO · Katzenschutzverordnung der Stadt Regensburg

§ 5 RgbKatzenschutzVO – Maßnahmen in Bezug auf freilaufende Katzen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.09.2025.

(1) Die Stadt Regensburg oder von ihr Beauftragte überwachen die Einhaltung des § 4 dieser Verordnung. Hierzu dürfen freilaufende Katzen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Regensburg zum Zweck der Ermittlung des Halters aufgegriffen und vorübergehend in Obhut genommen werden. Zur Ermittlung des Halters ist eine Abfrage bei den in § 4 Absatz 2 genannten Registern zulässig.

(2) Der Stadt Regensburg oder von ihr Beauftragten ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.

(3) Die Stadt Regensburg trifft gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.

(4) Ein von dem Katzenhalter personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.

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