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Zitierfest

RgbJugendhilfeGO · Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuß

§ 5 RgbJugendhilfeGO – Beteiligung der beratenden Mitglieder

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.

Den beratenden Mitgliedern ist in der Sitzung in gleicher Weise wie den beschließenden Mitgliedern das Wort zu erteilen. Die beratenden Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbJugendhilfeGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 RgbJugendhilfeGO? Zitiere den Wortlaut.“

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