Den beratenden Mitgliedern ist in der Sitzung in gleicher Weise wie den beschließenden Mitgliedern das Wort zu erteilen. Die beratenden Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen.
RgbJugendhilfeGO · Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuß
§ 5 RgbJugendhilfeGO – Beteiligung der beratenden Mitglieder
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbJugendhilfeGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 5 RgbJugendhilfeGO? Zitiere den Wortlaut.“