Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtungen der Jugendhilfe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert bzw. Buchwert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Vermögen, das diese Werte übersteigt, darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
RgbJugendBgAS · Satzung für die Jugendhilfe der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art
§ 5 RgbJugendBgAS – Vermögensbindung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.12.2002.
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