(1) Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Jugendhilfeeinrichtungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Trägerin (Gesellschafter) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln oder Überschüssen der Einrichtungen der Jugendhilfe.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jugendhilfe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.