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Zitierfest

RgbJBWO · Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg

§ 28 RgbJBWO – Kosten der Wahl

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.10.2015.

Die Kosten der Wahl trägt die Stadt Regensburg. Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und der Praktikabilität sind zu beachten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28 RgbJBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28 RgbJBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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