(1) Die Wahl zum Jugendbeirat ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Eine Briefwahl findet nicht statt.
(3) Die Wahlorgane richten ihre Entscheidung nach dieser Wahlordnung an den Grundsätzen aus, die sich aus dem Geist demokratischer, rechtsstaatlicher Wahlen ergeben. Sie können hierbei auf die bei Wahlen üblichen Grundsätze, insbesondere auf Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO), beide in ihrer jeweils gültigen Fassung, zurückgreifen. Im Rahmen dieser Prinzipien können sie auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität berücksichtigen.