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Zitierfest

RgbIFS · Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg

§ 8 RgbIFS – Kosten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.04.2011.

Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Über diese Tatsache ist die Antragstellerin oder der Antragsteller rechtzeitig zu informieren.

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„Was regelt § 8 RgbIFS? Zitiere den Wortlaut.“

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