(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit einem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,
1) wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
2) wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter oder es sich nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten Dritter handelt,
3) wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,
4) wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt,
5) wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder
6) wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen.