(1) Die Stadt Regensburg legt rechtzeitig ein Wählerverzeichnis an. In dieses werden die Wahlberechtigten mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift eingetragen.
(2) Änderungen im Wählerverzeichnis, insbesondere die Eintragung und Streichung von Personen können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden.