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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 10 RgbIBWO – Wählerverzeichnis

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Die Stadt Regensburg legt rechtzeitig ein Wählerverzeichnis an. In dieses werden die Wahlberechtigten mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift eingetragen.

(2) Änderungen im Wählerverzeichnis, insbesondere die Eintragung und Streichung von Personen können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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