(1) Die Tätigkeit im Integrationsbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Stimmberechtigte und beratende Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an maximal zehn Sitzungen des Integrationsbeirats, seiner Ausschüsse und seiner Arbeitsgruppen pro Jahr. Der/Die Vorsitzende des Integrationsbeirats (§ 6) erhält darüber hinaus eine monatliche Entschädigung. Die Höhe des Sitzungsgeldes und der monatlichen Entschädigung für die/den Vorsitzende(n) regelt § 3 der Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung) vom 12. Juni 1997.
(3) Für ehrenamtliche auswärtige Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben des Integrationsbeirats stehen, erhalten die stimmberechtigten Beiratsmitglieder Reisekostenvergütung in Anwendung des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder, denen im häuslichen Bereich durch die notwendige Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen nach § 7 Abs. 1 eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je angefangene Stunde Sitzungsdauer, jedoch höchstens bis 20 Uhr. Ein Nachteil im häuslichen Bereich ist in der Regel nur anzunehmen, wenn dabei mindestens eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2, eine Person, bei der aufgrund einer Behinderung ein Betreuungsaufwand vorhanden ist, oder ein Kind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr in dem zu versorgenden Haushalt betreut wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich ist mittels Formblatt unter Beifügung von Nachweisen zu bestätigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt und sind spätestens sechs Monate nach dem jeweiligen Sitzungs- bzw. Besprechungstermin geltend zu machen.