(1) Die Stiftung fördert die Altenhilfe. Sie verfolgt damit direkt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1) Durch die Unterhaltung und den Betrieb der Georg-Hegenauer-Altenwohnanlage in Regensburg, Königswiesen-Süd.
2) Durch die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb weiterer Altenwohnanlagen in Regensburg, soweit es die Mittel der Stiftung ermöglichen.
3) Durch die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Einrichtungen, die der Altenhilfe - insbesondere in den Stiftungseinrichtungen - dienen, z. B. Altentagesstätten, Essensdienste, Kurzzeitpflegeplätze und sonstige Einrichtungen und Maßnahmen, die die Lebensumstände alter Leute - insbesondere in den stiftungseigenen Altenwohnanlagen - verbessern.
(3) In den stiftungseigenen Altenwohnungen können sowohl Alleinstehende als auch Ehepaare ohne diesbezügliche bestimmte Quote aufgenommen werden. Die aufzunehmenden Personen sollen mindestens 65 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Teil dieses Alter erreicht hat; der andere Teil soll jedoch mindestens 55 Jahre alt sein. Die aufzunehmenden Personen sollen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und zusammengerechnet mindestens 10 Jahre in der Stadt Regensburg oder im Landkreis Regensburg gelebt haben; Bewohner der Stadt Regensburg haben Vorrang. Wenn nicht genügend Bewerber vorhanden sind, die die vorstehenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können auch andere Personen aufgenommen werden.
(4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke (insbesondere nach Abs. 2 Nr. 3) auch anderer steuerbegünstigter Körperschaften bedienen.