(1) Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist mit der von der Stadt Regensburg festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer besteht aus dem Straßennamen, einer Nummer und erforderlichenfalls einem kleinen Buchstaben als Zusatz.
(2) Für unbebaute Grundstücke wird eine Hausnummer nur festgesetzt wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Absatz 1 gilt in diesem Falle entsprechend.