(1) Das in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1863 der Gemarkung Regensburg gelegene Baumensemble, bestehend aus einer grünblättrigen Hängebuche (Fagus sylvatica "Pendula") und einer Blutbuche (Fagus sylvatica "Purpurea"), wird als Naturdenkmal geschützt.
(2) Mitgeschützt wird die Umgebung gemäß Karte im Maßstab 1 : 1000 von ca. 856 qm.
(3) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung "Baumensemble Hängebuche - Blutbuche".
(4) Die Lage des Naturdenkmals ist in einer Karte im Maßstab 1: 100 eingetragen. Die Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.