Die Feuerwehrkommandant(inn)en und ihre Stellvertreter(innen) bedürfen der Bestätigung durch die Stadt Regensburg nach Anhörung des Leiters bzw. der Leiterin der städtischen Berufsfeuerwehr. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet sind (Art. 8 Abs. 4, 5 BayFwG).
RgbFwS · Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerwehrsatzung – RFwS)
§ 4 RgbFwS – Bestätigung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.10.2016.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbFwS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 4 RgbFwS? Zitiere den Wortlaut.“