Die Freiwilligen Feuerwehren können aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigen das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist).
Überlassung von Geräten oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden.