Träger des Schulaufwands für die in § 1 genannten Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung einschließlich der öffentlichen Schulvorbereitenden Einrichtungen an den in § 1 Nr. 3, 13, 14 und 15 genannten Schulen sind die dort genannten Landkreise und kreisfreien Städte. Sind mehrere dieser Gebietskörperschaften betroffen, bilden sie einen Schulverband, soweit sie nicht ihre Rechtsbeziehungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt haben.
RgbFoerderschulVO · Rechtsverordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung im Regierungsbezirk Oberpfalz
§ 2 RgbFoerderschulVO
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.06.2004.
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