Auf den Freiflächen ist eine Bodenversiegelung unzulässig, soweit nicht Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen bestehen. Soweit die Flächen nach Satz 1 zulässigerweise anders verwendet werden, ist eine Bodenversiegelung möglichst zu vermeiden.
RgbFfS · Freiflächensatzung der Stadt Regensburg
§ 4 RgbFfS – Verbot der Bodenversiegelung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 01.10.2025.
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