(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik und bei besonderen Anforderungen an die Abwasserqualität nach dem Stand der Technik herzustellen, anzuschaffen, zu verbessern, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern, zu ändern und zu beseitigen ist.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist in maximal 2 m Abstand von der Grundstücksgrenze oder näher der Kontrollschacht vorzusehen. Die Stadt kann bei gewerblich genutzten Grundstücken verlangen, dass anstelle des Kontrollschachtes ein Messschacht zu erstellen ist.
(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Entwässerungsanlage hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt kann den Nachweis der Fachkunde fordern. Als fachliche Eignung gilt ohne weiteren Nachweis die Mitgliedschaft in der Güteschutzgemeinschaft Kanalbau.
(7) Es dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die gemäß der Landesverordnung über prüfzeichenpflichtige Baustoffe und Bauteile (Prüfzeichenverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung geprüft worden sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen. In Heizungsräumen mit flüssigen Brennstoffen ist der Einbau von Bodenabläufen verboten. Die Leitungen müssen wasserdicht sein. Leitungen und ihre Verbindungen im Erdreich außerhalb von Gebäuden müssen wurzelfest sein und in frostfreier Tiefe verlegt werden.
(8) Der Abwasserabfluss aus einem Grundstück darf den Wert nicht überschreiten, der sich unter Anwendung des maßgeblichen Abflussbeiwertes errechnet. Maßgeblich ist der Abflussbeiwert, der der Bemessung des Kanals zugrunde liegt, welcher der Aufnahme des Abwassers aus dem Grundstück dient. Zur Abwehr von Gefahren, Schäden oder Nachteilen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke kann die Stadt, abweichend von Satz 1, im Einzelfall die aus dem Grundstück abzuleitende, zulässige Abwassermenge bestimmen. Der Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage ist die Regenspende r = 300 l/ (s . ha) zugrunde zu legen.
(9) Zur Verhütung von Gefahren, Schäden oder Nachteilen für den Bestand oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage, für die dort beschäftigten Personen oder für die angeschlossenen Grundstücke und ihre Benutzer, ferner zur Verhütung einer vorschriftswidrigen Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage kann die Stadt im Einzelfall besondere, von den vorstehenden Vorschriften abweichende oder über sie hinausgehende Anforderungen stellen. Bei wesentlichen Änderungen von Art oder Maß der Nutzung eines angeschlossenen Grundstückes oder zur Abwehr von Gefahren, Schäden oder Nachteilen kann die Stadt auch die Änderung oder Ergänzung von bestehenden, ordnungsgemäß errichteten Grundstücksentwässerungsanlagen verlangen. Forderungen gemäß dem Absatz 8 kann die Stadt auch nachträglich verlangen.
(10) Abwasser (z.B. Löschwasser) aus Grundstücken, das wegen der dort gelagerten oder umgeschlagenen Stoffe in der öffentlichen Entwässerungsanlage zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des beschäftigten Personals, des Bestandes oder Betriebes der Entwässerungseinrichtungen einschließlich der Einleitung in den Vorfluter oder der Entsorgung des Klärschlammes führen kann, darf nicht eingeleitet werden. Geeignete Maßnahmen, die die Einleitung von solchem Abwasser unterbinden, sind auf dem Grundstück zu treffen. Zur Abschätzung des Gefährdungspotentials kann die Stadt von dem Einleiter entsprechende Auskünfte, Nachweise oder Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen auf Kosten des Einleiters verlangen.