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Zitierfest

RgbEWS · Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg

§ 10 RgbEWS – Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.12.1996.

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter, in besonderen Fällen in mehrfacher Fertigung mit der Bezeichnung des Vorhabens einzureichen:

  • a) amtlicher Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1000
  • b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind
  • c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände-, Straßen- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Erdgeschossfußbodenoberkanten, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind
  • d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über: Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse, die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge, Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers, die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (z.B. Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

1) Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll

2) Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,

3) die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,

4) Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

5) die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (z.B. Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Stadt aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben. Die Stadt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn sie das zur Beurteilung der Maßnahme für erforderlich hält; sie kann auf Unterlagen verzichten, die zur Beurteilung der Maßnahme nicht erforderlich sind. Mit der Fertigung von Antragsunterlagen sind fachkundige Entwurfsverfasser zu beauftragen. Die Stadt kann den Nachweis der Fachkunde fordern.

(2) Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Stadt dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Stadt Ausnahmen erlassen.

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