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Zitierfest

RgbEWR · Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)

§ 2 RgbEWR – Stiftungszweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.02.2002.

(1) Die Stiftung fördert

1) das öffentliche Gesundheitswesen,

2) die Jugend- und Altenhilfe und

3) die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Außerdem gewährt die Stiftung Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer materiellen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind, finanzielle oder sachliche Unterstützungen.

Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1) Durch den Unterhalt und den Betrieb des Evangelischen Krankenhauses in Regensburg.

2) Durch den Unterhalt und den Betrieb von Einrichtungen der Altenhilfe, derzeit das Evangelische Alten- und Pflegeheim Johannesstift in Regensburg und das Evangelische Alten- und Pflegeheim Obere Bachgasse in Regensburg.

3) Durch den Unterhalt und den Betrieb von Einrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfe, der Erziehung und der Behindertenhilfe dienen.

4) Durch die Gewährung finanzieller oder sachlicher Mittel an Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer materiellen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. In diesem Rahmen soll insbesondere bedürftigen Kindern und Jugendlichen durch finanzielle Hilfen die Teilnahme an sinnvollen Freizeitaktivitäten ermöglicht werden, bedürftigen Konfirmandinnen und Konfirmanden anlässlich der Konfirmation eine angemessene finanzielle Hilfe gewährt werden und bedürftigen oder sonst in einer Notlage befindlichen Eltern oder Alleinerziehenden mit minderjährigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern finanzielle oder sachliche Hilfen gewährt werden.

5) Durch die Gewährung von Stipendien an bedürftige Schüler, Studenten und Auszubildende, auch im Rahmen einer Weiterbildung, um diesen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen und sie dadurch in die Lage zu versetzen, einen sinnvollen Beruf zu ergreifen.

6) Durch die Durchführung eigener Maßnahmen oder die Unterstützung von Maßnahmen anderer, die der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und dem öffentlichen Gesundheitswesen dienen.

1) bedürftigen Kindern und Jugendlichen durch finanzielle Hilfen die Teilnahme an sinnvollen Freizeitaktivitäten ermöglicht werden,

2) bedürftigen Konfirmandinnen und Konfirmanden anlässlich der Konfirmation eine angemessene finanzielle Hilfe gewährt werden und

3) bedürftigen oder sonst in einer Notlage befindlichen Eltern oder Alleinerziehenden mit minderjährigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern finanzielle oder sachliche Hilfen gewährt werden.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern. Dies gilt insbesondere für entsprechende Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Stadt Regensburg und für sonstige entsprechende Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, die Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 in der Stadt Regensburg durchführen.

(4) Im Rahmen der Zweckerfüllung nach Absatz 2 kann die Stiftung eigene Einrichtungen der stationären, halbstationären oder ambulanten Versorgung oder Betreuung errichten, erwerben, unterhalten oder betreiben und gegebenenfalls auch schließen.

(5) Der Wirkungskreis der Stiftung beschränkt sich ausschließlich auf das Gebiet der Stadt Regensburg. Mit Mitteln der Stiftung dürfen nur Regensburger Gemeindeangehörige des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses unterstützt werden. In den Einrichtungen der Stiftung dürfen auch andere Personen aufgenommen, versorgt und betreut werden, soweit noch Plätze frei sind und freie Arbeitskapazitäten zur Verfügung stehen; das Gleiche gilt für Einrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 dieser Satzung.

(6) Durch den Einsatz der Stiftungsmittel sollen keine Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand im weitesten Sinne finanziert werden.

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