Wer entgegen § 2 Abs. 1 ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu DM 50.000,- belegt werden.
Diese Satzung tritt in Kraft mit der ortsüblichen Bekanntmachung der rechtsverbindlichen Genehmigung sowie der ortsüblichen Bekanntmachung derjenigen Stelle bei welcher die Satzung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten wird.
(Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)