(1) Aus den besonderen, in § 39 h Abs. 3 Nr. 1 - 3 BBauG bezeichneten Gründen wird festgesetzt, daß innerhalb des in § 1 bezeichneten Gebietes der Abbruch, der Umbau und die Änderung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig sind, und zwar auch dann, wenn sie nach der Bayerischen Bauordnung keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,
1) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt,
2) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist oder
3) um in diesem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.