Der Erschließungsbeitrag kann für
1) den Grunderwerb,
2) die Freilegung der Grundflächen,
3) die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4) die Radwege,
5) die Gehwege zusammen oder einzeln,
6) die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7) die unselbständigen Parkplätze,
8) die Mehrzweckstreifen,
9) die Mischflächen,
10) die Sammelstraßen,
11) die Parkflächen,
12) die Grünanlagen,
13) die Beleuchtungseinrichtungen und
14) die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt Regensburg fest.