Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2
Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,
1) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
2) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gemäß § 6 Abs. 9 als gewerblich genutzt gelten.
In einer Erschließungseinheit (§ 3 Abs. 2) sind mehrfach erschlossene Grundstücke bei gemeinsamer Aufwandsermittlung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.