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Zitierfest

RgbEBS · Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbEBS – Art und Umfang der Erschließungsanlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 10.05.2021.

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

1) für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen und Wege zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 bis zu einer Breite von 16,5 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite von 13,0 m, wenn sie einseitig anbaubar sind; zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 bis 1,2 bis zu einer Breite von 24 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite von 17,5 m, wenn sie einseitig anbaubar sind; zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 1,2 bis zu einer Breite von 32 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite von 22 m, wenn sie einseitig anbaubar sind; zur Erschließung von Gewerbe- und Industriegrundstücken bis zu einer Breite von 32 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke auf beiden Straßenseiten, bis zu einer Breite von 25 m, wenn dies nur auf einer Straßenseite zulässig ist;

2) für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete, z. B. Fußwege oder Wohnwege, in voller Breite;

3) für öffentliche Plätze, die zum Anbau bestimmt sind, mit ihren Straßenanlagen bis zu den in Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. d für einseitige Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung genannten Breiten;

4) für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 34 m;

5) für Parkflächen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und Nr. 4 sind, in voller Breite, soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und Nr. 4 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen

6) für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne der Nr. 1 bis Nr. 4 sind, in voller Breite, soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 20 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,

7) für Immissionsschutzanlagen.

  • a) zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 bis zu einer Breite von 16,5 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite von 13,0 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;
  • b) zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 bis 1,2 bis zu einer Breite von 24 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite von 17,5 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;
  • c) zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 1,2 bis zu einer Breite von 32 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite von 22 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;
  • d) zur Erschließung von Gewerbe- und Industriegrundstücken bis zu einer Breite von 32 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke auf beiden Straßenseiten, bis zu einer Breite von 25 m, wenn dies nur auf einer Straßenseite zulässig ist;
  • a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und Nr. 4 sind, in voller Breite,
  • b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und Nr. 4 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen
  • a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne der Nr. 1 bis Nr. 4 sind, in voller Breite,
  • b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 20 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,

(2) In den in Abs. 1 Nr. 1 a bis Nr. 1 d und Nr. 4 genannten Breiten sind Maße von Parkflächen und Grünanlagen, die Bestandteile von Verkehrsanlagen sind, nicht enthalten.

(3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 gehören insbesondere die Kosten für

  • a) den Erwerb der Grundflächen,
  • b) die Freilegung der Grundflächen,
  • c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
  • d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
  • e) die Herstellung von Radwegen,
  • f) die Herstellung von Gehwegen,
  • g) die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
  • h) die Herstellung von Mischflächen,
  • i) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
  • j) die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
  • k) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
  • l) die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
  • m) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
  • n) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

(4) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt Regensburg aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(5) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(6) Beitragsfähig sind auch die Omnibushaltebuchten und die Wendeflächen am Ende von Sackstraßen, ferner die zur Herstellung der Erschließungsanlagen erforderlichen Böschungen, Schutz- und Stützmauern, auch soweit sie außerhalb der in Abs. 1 genannten Breiten liegen.

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