(1) Der Ablösungsbetrag nach Art. 5 Abs. 9 KAG bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung der künftigen Beitragsschuld besteht nicht.
RgbEAS · Entwässerungsabgabensatzung der Stadt Regensburg
(1) Der Ablösungsbetrag nach Art. 5 Abs. 9 KAG bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung der künftigen Beitragsschuld besteht nicht.
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