(1) Während der Betriebszeiten der Dulten ist auf dem Dultplatz der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art, elektronischen Mobilitätshilfen (z. B. Segways) sowie mit rollenden Sportgeräten (z. B. Inlineskates, Skateboards, Rollschuhen, Rollern) und das Mitführen von Fahrrädern verboten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Verkehr, soweit einer für die Dulten auf den Dultplatz bezogene Ausnahmegenehmigung erteilt ist, sowie Notfallverkehr zulässig.
(3) Die Nutzung von Fahrzeugen, die der Fortbewegung von Behinderten dienen (z. B. Rollstühle) ist zugelassen.