(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 4 das flächenhafte Naturdenkmal ohne Genehmigung der Stadt Regensburg entfernt, zerstört oder verändert.
(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 25.000,00 EUR, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt.
(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 4 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 25.000,00 EUR, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 7 eine dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet.