Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.
RgbDolineVO · Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg
§ 7 RgbDolineVO – Anzeigepflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 21.07.1980.
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„Was regelt § 7 RgbDolineVO? Zitiere den Wortlaut.“