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Zitierfest

RgbDolineVO · Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg

§ 2 RgbDolineVO – Schutzgebietsgrenzen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 21.07.1980.

(1) Das flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von ca. 0,37 ha. Es umfaßt die nachstehend aufgeführten Grundstücke; Teilflächen davon sind mit (t) gekennzeichnet: In der Gemarkung Schwabelweis der Stadt Regensburg die Fl.Nrn. 1582 (t), 1584 und 1585 (t).

(2) Die Grenzen des Naturdenkmals verlaufen wie folgt:

1) Im Osten entlang der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 1582 und 1579,

2) im Norden zunächst parallel zur Vorderen Keilbergstraße in Höhe der südöstlichen Ecke des Grundstückes Fl.Nr. 1583, sodann in südwestlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 1583 und weiter bis zu dem Punkt auf der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 1585 und 1586, der 32 m nördlich der Vorderen Keilbergstraße liegt,

3) im Westen entlang der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 1585 und 1586,

4) im Süden entlang der Nordgrenze der Vorderen Keilbergstraße.

(3) Die Grenzen des Naturdenkmals sind in einer Karte M 1 : 5 000 und in einer Flurkarte M 1 : 1 000 rot eingetragen, die bei der Stadt Regensburg als Untere Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Auf diese Karten wird Bezug genommen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 1 000. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Regierung der Oberpfalz als Höhere Naturschutzbehörde.

(4) Die Karten werden bei den in Absatz 3 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

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