(1) Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stadtbücherei dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Trägerin (Gesellschafter) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln oder Überschüssen der Stadtbücherei.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbücherei fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.