(1) Der Trauerzug wird vom Friedhofspersonal zur Grabstätte geleitet. Das Friedhofspersonal befördert den Sarg oder die Urne zur Grabstätte und nimmt die Beisetzung vor.
(2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen sollen bei kirchlichen Bestattungen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
(3) Ehrensalut darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an dem von ihr zugewiesenen Platz gegeben werden.
(4) Leistungen nach Absatz 1 kann die Friedhofsverwaltung auch in nichtstädtischen Friedhöfen erbringen lassen, wenn der Friedhofsträger damit einverstanden ist.