Grüfte sind ein- oder mehrstellige Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, die von der Friedhofsverwaltung für Rechnung des Erwerbers der Grabstätte erstellt oder bereitgestellt werden.
RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg
§ 11 RgbBS – Grüfte
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.
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„Was regelt § 11 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“