Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 11 RgbBS – Grüfte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

Grüfte sind ein- oder mehrstellige Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, die von der Friedhofsverwaltung für Rechnung des Erwerbers der Grabstätte erstellt oder bereitgestellt werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 RgbBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten