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Zitierfest

RgbBruderhausS · Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung in Regensburg

§ 4 RgbBruderhausS – Stiftungsmittel

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 26.09.2016.

Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht

  • a) aus den Erträgen und sonstigen Nutzungen des Stiftungsvermögens,
  • b) aus den Erträgen und sonstigen Nutzungen des Zweckvermögens,
  • c) aus freiwilligen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbBruderhausS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbBruderhausS? Zitiere den Wortlaut.“

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