Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht
- a) aus den Erträgen und sonstigen Nutzungen des Stiftungsvermögens,
- b) aus den Erträgen und sonstigen Nutzungen des Zweckvermögens,
- c) aus freiwilligen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.